Fachanwalt für Insolvenzrecht

Honorar

Anwalts Müh‘ ist oft vergebens… aber nie umsonst.


Das Honorar eines Rechtsanwalts richtet sich grundsätzlich nach dem am 1.7.2004 in Kraft getretenem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwälte (kurz: RVG), sofern Mandant und Anwalt keine abweichende Honorarvereinbarung treffen.

Bei der Bemessung / Berechnung des RVG-Honorars ist der sogenannte Streitwert bzw. Gegenstandswert der Sache entscheidend. Das ist der Betrag, den z. B. der Anspruchsteller gegen seinen Anspruchsgegner geltend macht.

Das RVG enthält eine Tabelle, der für den jeweiligen Streitwert die entsprechende volle Rechtsanwaltsgebühr entnommen werden kann. Einzelheiten zum RVG können Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer nachlesen.

Leider ist die genaue Höhe der Honorare nach dem RVG nur selten genau einzuschätzen. Das liegt daran, dass das RVG eine Vielzahl von Tatbeständen kennt, die Gebühren auslösen.

Mandant und Rechtsanwalt können jedoch abweichend von dem RVG andere, in der Regel für den Mandanten transparentere, Vergütungsmodelle vereinbaren:

Stundenhonorar

Pauschalhonorar