Fachanwalt für Insolvenzrecht

Verbraucherinsolvenz- und Schuldenbereinigungsverfahren

Sie wollen Ihre Schulden loswerden?

Wer kennt es nicht: sei es die Scheidung, der Verlust des Arbeitsplatzes oder der Kauf des neuen Smart auf Raten, irgendwann schnappt die Schuldenfalle zu. In der Vergangenheit bedeutete dies, dass der Schuldner aller Wahrscheinlichkeit nach seine Schulden nicht mehr loswerden würde. Durch die Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung besteht nun die Möglichkeit, dass Sie sich von Ihren Schulden befreien und dadurch einen wirtschaftlichen Neuanfang machen können.

Wie die Bundesregierung in Ihrem jüngsten Bericht ausführt, besteht aber die Gefahr, von nicht seriösen „Helfern“ benachteiligt zu werden. Verbraucherschützer warnen deshalb zu Recht vor Betrügern, die sich in der Sache nicht auskennen und zur Zahlung unseriös hoher Gebühren auffordern. Das Insolvenzverfahren für Privatleute ist ja gerade für diejenigen entwickelt worden, die kein Geld zur Verfügung haben. Dem trage ich Rechnung, indem wir das Honorar der Schuldner für das Schuldenbereinigungsverfahren, sofern möglich, über Beratungshilfeberechtigungsscheine der Amtsgerichte abrechnen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren bietet also die Möglichkeit, überschuldeten Privatleuten aus der Schuldenfalle zu helfen, ohne dass größere Kosten für die Schuldner entstehen.

Wie kann Ihnen geholfen werden?

Rechtsanwalt Dr. Kristof Biehl

Gregor-Mendel-Str. 4
14469 Potsdam

Telefon +49 331 200565-70
Telefax: +49 331 200565-75
E-Mail:

ist seit 1999 auf dem Gebiet des Insolvenzrechts tätig. Er bringt seine Erfahrungen und sein Know-How ein, um Ihnen das außergerichtliche Einigungsverfahren und den weiteren Verlauf des Verfahrens so einfach und effizient wie möglich zu gestalten.

Was muss ich tun?

Sie haben sich gegen lange Wartezeiten und für die Durchführung des außergerichtlichen Einigungsverfahrens durch den Anwalt entschieden? Sie können sich einen Anwalt nicht leisten? Dafür ist der Beratungshilfeberechtigungsschein da. Bei Gewährung von Beratungshilfe werden zunächst die Kosten der anwaltlichen Beauftragung für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens von der Staatskasse gezahlt. Sie sehen also, es ist nicht immer teuer, einen Anwalt zu beauftragen.

Beratungshilfe wird bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt und immer dann von diesem gewährt, wenn Ihre finanzielle Lage Ihnen die Einschaltung eines Anwaltes nicht ermöglicht. Das Antragsformular erhalten Sie bei der dort zuständigen Rechtspflegerin. Sie müssen dem Gericht über Ihre Einkünfte, Ihre Ausgaben (zum Beispiel Miete) Auskunft erteilen. Dazu besorgen Sie sich einen Leitz-Ordner und ein alphabetisches Register und heften Ihre Gläubigerunterlagen nach Namen sortiert unter Zuhilfenahme des Registers in den Ordner.

Vor die ersten Gläubigerunterlagen heften Sie Kopien der Bescheinigungen über die Höhe Ihrer Einkünfte (Sozialhilfebescheid, Rentenbescheid, Lohnabrechnung, o.ä.) sowie eine Kopie Ihres Mietvertrages und einen Nachweis (Kontoauszug) über die aktuelle Höhe der Miete. Nach Erhalt des Berechtigungsscheins heften Sie diesen im Original als erstes Blatt in den Leitzordner und schicken diesen per Post mit dem gesamten Ordner an unsere Kanzlei:

Rechtsanwalt Dr. Kristof Biehl
Gregor-Mendel-Str. 4
14469 Potsdam

Sollte Ihnen der Berechtigungsschein durch das Amtsgericht nicht erteilt werden, teilen Sie dies mit. Rechtsanwalt Dr. Biehl informiert Sie dann über die Möglichkeiten des Abschlusses einer Honorarvereinbarung.

Wie funktioniert das Verfahren?

Die InsO sieht dabei zwei Verfahrensarten vor, nämlich das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren. Nicht selbständig wirtschaftlich tätige Personen (Verbraucher) müssen das so genannte Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen. Auch ehemals Selbständige können dieses Verfahren in einigen Fällen in Anspruch nehmen, sofern sie weniger als 20 Gläubiger und keine Rückstände aus Arbeitsverhältnissen haben. Beide Verfahrensarten führen zur Restschuldbefreiung. Beim Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Art Vorverfahren vorgeschaltet (sog. Schuldenbereinigungsverfahren s. u. 1. und 2. Stufe). Es handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren:

1. Stufe: Der außergerichtliche Einigungsversuch (Schuldenbereinigungsverfahren)

Der Schuldner muss zunächst versuchen, ohne gerichtliches Verfahren eine Einigung mit seinen Gläubigern zu erzielen. Er kann sich dazu an eine geeignete Person oder Stelle wenden. In Betracht kommen neben Rechtsanwälten vor allem Schuldnerberatungsstellen. Ein solcher Versuch ist auch erforderlich, wenn ein Gläubiger einen Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens gestellt hat und der Schuldner selbst einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz stellt. Dabei ist es ratsam, einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen.

Dieses Verfahren ist kostenlos, sofern der Antragsteller über nahezu kein oder nur über sehr geringes Einkommen verfügt und er daher einen Berechtigungsschein von dem für ihn zuständigen Amtsgericht erhält.

Zunächst werden alle Gläubiger angeschrieben und aufgefordert, ihre Forderungen (Hauptforderung, Zinsen und Kosten) mitzuteilen. Sodann wird ein Schuldenbereinigungsplan aufgestellt. Der Schuldner muss in diesem Plan seine Einkommens? und Vermögensverhältnisse darlegen und einen konkreten Vorschlag machen, wie die bestehenden Schulden bereinigt werden sollen. Stimmen alle Gläubiger dem Plan ausdrücklich zu, ist das Verfahren beendet. Der Schuldner muss nur noch leisten, was im Plan vereinbart ist.

2. Stufe: Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren

Ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, kann der Schuldner einen Antrag auf Verbraucherinsolvenzverfahren bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht stellen. Die Bescheinigung über den gescheiterten außergerichtlichen Versuch darf nicht älter als 6 Monate sein. Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren wird nur in Ausnahmefällen nach freiem Ermessen des Insolvenzrichters durchgeführt. Nach Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens kommt es in der Regel zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

3. Stufe: Das vereinfachte Insolvenzverfahren

Bei Eröffnung des Verfahrens bestellt das Gericht einen Verwalter, im Verbraucherinsolvenzverfahren Treuhänder genannt. Dieser verwertet das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Der Beschluss über die Eröffnung (und die Restschuldbefreiung) werden im Bundes- und Staatsanzeiger veröffentlicht, nicht aber in der Tagespresse.

Mit der Verfahrenseröffnung beginnt die Laufzeit der Restschuldbefreiung von sechs Jahren. Für diejenigen Schuldner, die schon vor dem 1.1.1997 zahlungsunfähig waren, beträgt sie fünf Jahre. Bereits mit Verfahrenseröffnung treffen den Schuldner sog. Obliegenheiten.

Ist das pfändbare Vermögen des Schuldners an die Gläubiger verteilt, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Das Gericht entscheidet jetzt über die beantragte Restschuldbefreiung.

4. Stufe: Die Restschuldbefreiung

Hat der Schuldner einen entsprechenden Antrag gestellt, kann er Restschuldbefreiung erlangen. Er muss über einen bestimmten Zeitraum (sogenannte Wohlverhaltensperiode) den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder zur Verteilung an die Gläubiger abtreten und darüber hinaus während dieser Zeit bestimmte Pflichten erfüllen.

Die Abtretung der pfändbaren Bezüge bezieht sich nicht nur auf Arbeitseinkommen, sondern auch auf Arbeitslosengeld/Hilfe, Renten, Sozialleistungen oder vergleichbare Einkünfte.

Während der so genannten Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungen durch Gläubiger unzulässig. Dies gilt allerdings nicht bei Verbindlichkeiten, die nach Verfahrensbeginn entstanden sind.

Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode prüft das Gericht, ob der Schuldner die Verpflichtungen erfüllt hat. Ihm wird dann Restschuldbefreiung erteilt. Ausgenommen davon sind allerdings Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, aus Geldstrafen, Geldbußen und Zwangs? und Ordnungsgeldern. Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung müssen die Gläubiger allerdings während des vereinfachten Insolvenzverfahrens (3. Stufe) ausdrücklich anmelden, damit sie nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode weiter gegen den Schuldner vollstreckt werden können.