Fachanwalt für Insolvenzrecht

Insolvenz- und Sanierungsrecht

Krisen erkennen und bewältigen – Chancen nutzen – Schutzschirmverfahren und vorzeitige Entschuldung

Im Lebenszyklus eines Unternehmens gibt es auch schlechte Zeiten: das Unternehmen ist in der Krise. Die Chancen, die in dieser Situation ein kreativer Umgang mit den insolvenzrechtlichen Vorschriften bietet, werden häufig unterschätzt.

Erforderlich ist zunächst eine ebenso rasche wie gründliche Analyse aller rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Aufschluss über die Möglichkeit und Vertretbarkeit einer Sanierung oder die Notwendigkeit eines Insolvenzantrags gibt. Gemeinsam mit Ihnen erstelle ich gegebenenfalls ein Sanierungskonzept.

Möglichst frühzeitig sind auch Fragen der persönlichen Haftung und der Strafbarkeit von Vertretungsorganen, insbesondere von Geschäftsführern zu klären.

Neben Unternehmen, die sich vorwiegend in Sanierungs- und Restrukturierungsfragen an mich wenden, begleite ich Gläubiger sowohl vor als auch in Insolvenzverfahren. Seit dem 1.7.2014 liegt ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit in der Durchführung sog. Eigenverwaltungsverfahren, insbesondere Schutzschirmverfahren, gem. §§ 270 ff. InsO. In diesen Verfahren kann – bei frühzeitiger Antragstellung – das Sanierungsverfahren mit dem Ziel der Entschuldung mittels Insolvenzplanes in Absprache mit dem Gericht weitgehend selbstbestimmt gestaltet werden. Insbesondere kann die Person des Sachwalters, eine Schicksalsfrage jeden Sanierungsverfahrens, dem Gericht vorgeschlagen werden.

Schließlich stehe ich auch Privatpersonen bei der Ordnung ihrer Vermögensverhältnisse beratend zu Seite. Auch in diesen Verfahren ist ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit die Vorlage sog. Insolvenzpläne zur vorzeitigen Entschuldung der Schuldnerin/ des Schuldners. In diesen Verfahren bedarf es keiner fünf- bzw. sechsjährigen Entschuldungszeit, sondern kann bestenfalls nach wenigen Monaten eine Entschuldung durch gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplanes erreicht werden. In der Regel sind hierfür Drittmittel, insbesondere Sanierungsdarlehn von dritter Seite, vonnöten, welche im Rahmen eines Insolvenzplanes den Gläubigern, die mehrheitlich zustimmen müssen, angeboten werden.